Betreute Arbeitsplätze
Die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen erfolgt gemäß
SGB IX § 136 und 137 sowie gemäß Werkstättenverordnung (WVO).
Unsere Werkstatt steht denjenigen Menschen mit Behinderung offen,
"die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht,
noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt beschäftigt werden können".
Aufnahme
Für die Aufnahme in unsere Werkstatt sind erforderlich:
- eine Kostenzusage des zuständigen Kostenträgers und
- freie Platzkapazitäten.
Gemäß WVO erfolgt die Aufnahme in die Werkstatt zunächst im Eingangsverfahren.
Es schließt sich die Ausbildung im Berufsbildungsbereich an.
Nach SGB IX § 136 (2) ist danach die Übernahme in den Arbeitsbereich vorgesehen,
sofern der Kostenträger seine Zusage zur Übernahme erteilt.
Rechtsstellung
Gemäß SGB IX § 138 (3) schließt die Werkstatt mit dem betreuten Mitarbeiter
ab der Übernahme in den Arbeitsbereich einen Werkstattvertrag ab.
Der Werkstattvertrag führt zu einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis
Entgelt / Mitwirkung
- Gemäß SGB IX § 138 (2) zahlt die Werkstatt an die betreuten Mitarbeiter im Arbeitsbereich ein monatliches Entgelt.
- Gemäß SGB IX § 139 besteht für gewählte betreute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit der Mitwirkung im Werkstattrat als Interessenvertretung aller in der Werkstatt beschäftigten.
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